Wenn Sie eine Immobilie erwerben möchten, lassen Sie sich vorher immer einen aktuellen Grundbuchauszug zeigen!
Das Grundbuch ist ein Verzeichnis, in dem alle Grundstücke eingetragen sind. Das Grundbuch besteht fünf Bestandteilen, nämlich dem
- Deckblatt,
- dem Bestandsverzeichnis,
- der Abteilungen 1,
- Abteilung 2 und
- Abteilung 3.
Im Grundbuch vermerkt sind die Eigentumsverhältnisse sowie die Belastungen die an dem jeweiligen Grundstück hängen. Das Grundbuch genießt den sogenannten öffentlichen Glauben, was bedeutet, das Informationen im Grundbuch per Gesetz korrekt sind. Gegen fehlerhafte Eintragungen gibt es deshalb auch keinen Rechtsbehelf.
Eine Änderung des Grundbuchs ist deshalb nur mit dem Willen der eingetragenen Eigentümers durchzuführen.
Aufschrift
Die Aufschrift ist eine Art Deckblatt. Auf ihr sind die Grundbuchnummer, der Band, der Grundbuchbezirk (entspricht dem zuständigen Amtsgericht) sowie das Datum des Ausdrucks vermerkt.
Die Grundbuchnummer ist eine fortlaufende Nummer unter der das Grundbuchblatt beim Grundbuchamt geführt wird. Der Grundbuchbezirk ist
Bestandsverzeichnis
Das Bestandsverzeichnis führt alle Grundstücke auf, die auf dem jeweiligen Grundbuchblatt geführt sind. Es ist zu beachten, dass auf einem Grundbuch mehrere Grundstücke geführt sein können, die miteinander vereinigt worden.
Im Bestandsverzeichnis ebenfalls vermerkt ist der Typ des Grundstücks, wie etwa eine Gebäude- und Freifläche, die Größe des Grundstücks, sowie Flurstück, Flur und Gemarkung.
Die Abteilungen im Grundbuch
Was steht im Grundbuch in Abteilung 1?
Die Erste Abteilung beinhaltet eine Auflistung der Eigentümer der im Bestandsverzeichnis geführten Flurstücke. Ebenso vermerkt sein können Alteigentümer die nach einem etwaigen Verkauf oder Erbfall als Eigentümer ausgeschieden sind.
Nicht mehr gültige Bestandteile des Grundbuchs werden gerötet, d.h. gestrichen. In Abteilung 1 ist ebenso der Grund des Eigentums eingetragen. Grund des Eigentums an einer kann z.B. der Kauf der Immobilie sein.
Was steht im Grundbuch in Abteilung 2?
Abteilung 2 des Grundbuchs führt alle Rechte und Lasten des Grundstücks außer Grundschulden und Hypotheken. Etwaige lasten können zum Beispiel Dienstbarkeiten sein. Dienstbarkeiten bezeichnen Belastungen am Grundstück, wie etwa Geh- oder Fahrtrechte zu Gunsten eines anderen Eigentümers. Unterschieden werden
- beschränkt persönliche Dienstbarkeiten,
- Grunddienstbarkeiten und
- Vormerkungen.
Beschränkt persönliche Dienstbarkeiten bezeichnen Belastungen die für oder gegen eine konkrete Person gelten. Ein Beispiel hierfür sind zum Beispiel Wohnrechte.
Bei Grunddienstbarkeiten handelt es sich um Belastungen zu zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks eingetragen sind. Zum Beispiel ein Geh- und Fahrtrecht für den Eigentümer eines Benachbarten Grundstücks. Somit ist gesichert, dass im Falle eines Verkaufs das Recht für einen neuen Eigentümer gleich bestehen bleibt.
Eine Vormerkung ist in den meisten Fällen eine Vormerkung der Auflassung, welche für den Zeitraum zwischen Verkauf und Eigentumsübergang als Sicherungsmittel eingesetzt wird.
Was steht im Grundbuch in Abteilung 3?
In der letzten Abteilung des Grundbuchs werden Hypotheken und Grundschulden geführt. Bei diesen Belastungen handelt es sich um Sicherungsmöglichkeiten eines Gläubigers, wie etwa einer Bank.
Um einen Kredit abzusichern, kann so in Abteilung 3 eines Grundbuchs eine Grundschuld eingetragen werden, die der Bank die Verwertung im Falle einer Insolvenz des Schuldners ermöglicht.